Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der TAUPITZ GmbH & Co. KG

Stand: Februar 2025

§ 1 Geltungsbereich, Vertragsschluss

  • (1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der TAUPITZ GmbH & Co. KG, Eichenallee 6, 01558 Großenhain (nachfolgend „Auftragnehmer“) und ihren Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber“).
  • (2) Diese AGB gelten für alle Verträge mit dem Auftraggeber. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform (§ 126b BGB) zu. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer der Geltung der Bedingungen des Auftraggebers nicht ausdrücklich widerspricht. Bei kollidierenden AGB beider Vertragsparteien werden nur die übereinstimmenden Klauseln Vertragsbestandteil (Prinzip der Kongruenzgeltung). Soweit sich die AGB widersprechen oder keine übereinstimmende Regelung enthalten, gilt das dispositive Recht.
  • (3) Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
  • (4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB.
  • (5) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sofern ein Angebot als verbindlich gekennzeichnet ist, hält sich der Auftragnehmer hieran 30 Kalendertage ab Angebotsdatum gebunden. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Ausführung der Leistung zustande.
  • (6) Maßgeblich für die vertraglichen Leistungen sind die technischen Spezifikationen in der Auftragsbestätigung sowie die vom Auftraggeber bereitgestellten Zeichnungen, CAD-Daten oder sonstigen Vorgaben.

§ 2 Besondere Regelungen für Verbraucher

  • (1) Ist der Auftraggeber Verbraucher im Sinne von § 13 BGB (natürliche Person, die den Auftrag zu einem Zweck abschließt, der überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann), gelten die gesetzlichen Verbraucherrechte uneingeschränkt.
  • (2) Bei Verbrauchern gelten insbesondere folgende gesetzliche Rechte: 14-tägiges Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen (§§ 312g, 355 BGB), soweit keine Ausnahme greift Zweijährige gesetzliche Gewährleistung (§ 438 BGB)
  • (3) Soweit Regelungen dieser AGB gesetzliche Verbraucherrechte einschränken, sind diese gegenüber Verbrauchern unwirksam. Im Übrigen bleiben die AGB-Regelungen bestehen.

§ 3 Lohnfertigung nach Vorgaben des Auftraggebers

  • (1) Der Auftragnehmer erbringt Lohnfertigungsleistungen ausschließlich nach den vom Auftraggeber gelieferten oder in Auftrag gegebenen Spezifikationen, technischen Zeichnungen, CAD-Dateien (insbesondere STEP, DXF, DWG) oder sonstigen Vorgaben. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, eigenständige Konstruktionsleistungen zu erbringen oder die Vorgaben des Auftraggebers zu optimieren, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
  • (2) Der Auftraggeber trägt die volle Verantwortung für:
    • a) die Vollständigkeit, Richtigkeit und Eignung seiner Vorgaben,
    • b) die technische Machbarkeit und Funktionalität des herzustellenden Produkts,
    • c) die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften, Normen und Schutzrechte Dritter,
    • d) die Verwendungsfähigkeit für den vom Auftraggeber beabsichtigten Zweck.
  • (3) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die Vorgaben des Auftraggebers auf Vollständigkeit, Richtigkeit, technische Machbarkeit oder Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Eine Prüfpflicht besteht ausschließlich dann, wenn Mängel oder Fehler in den Vorgaben für einen fachkundigen Betrachter ohne weiteres erkennbar sind. In solchen Fällen wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich informieren, ohne jedoch hierfür zu haften, falls die Information nicht rechtzeitig erfolgt oder der Mangel nicht erkannt wird. Die Beweislast für das Vorliegen eines offensichtlichen Mangels trägt der Auftraggeber.
  • (4) Der Auftragnehmer schuldet keine Konstruktions-, Serien- oder Einsatzfreigabe, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
  • (5) Beratungsleistungen durch den Auftragnehmer erfolgen unverbindlich und nach bestem Wissen, begründen jedoch keine Haftung für die Eignung des Endprodukts, ausgenommen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer übernimmt insbesondere keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit von Beratungsaussagen, sofern diese nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt wurden. Jegliche Haftung für Folgeschäden aus der Nutzung von Beratungsergebnissen ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
  • (6) Gegenüber Unternehmern gilt: Änderungen der Vorgaben des Auftraggebers während der Fertigung sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Auftragnehmer möglich und können zu Mehrkosten und Lieferzeitverlängerungen führen.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

  • (1) Es gelten die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Alle Preise verstehen sich ab Werk Großenhain in Euro zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
  • (2) Die Preise verstehen sich ab Werk Großenhain (EXW gemäß Incoterms 2020). Kosten für Verpackung, Versand, Versicherung und Zoll trägt der Auftraggeber, soweit nicht anders vereinbart.
  • (3) Zahlungsbedingungen:
    • a) Bei Unternehmern: Alle Rechnungen sind spätestens nach 15 Kalendertagen ohne Abzug fällig, soweit nicht abweichend vereinbart.
    • b) Bei Verbrauchern: Alle Rechnungen sind spätestens nach 30 Kalendertagen ohne Abzug fällig, soweit nicht abweichend vereinbart.
    • c) Bei Teillieferungen werden Teilrechnungen jeweils direkt nach Lieferung in Höhe der gelieferten Menge gestellt. Jede Teilrechnung ist entsprechend der vereinbarten Zahlungsbedingung fällig.
    • d) Warenkreditversicherung: Der Auftragnehmer unterhält eine Warenkreditversicherung. Sollte eine Deckungszusage nicht erteilt werden, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren. In diesem Falle gilt Vorkasse.
  • (4) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen: Unternehmer: 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) Verbraucher: 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB)
  • (5) Gegenüber Unternehmern stehen Aufrechnungsrechte nur zu, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind. Gegenüber Verbrauchern gilt § 309 Nr. 3 BGB.
  • (6) Mahnkosten und Verzugsgebühren: Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Mahnkosten in Höhe von 40 EUR für die erste Mahnung und 20 EUR für jede weitere Mahnung sowie Verzugsgebühren in Höhe von 5% des geforderten Betrags, mindestens jedoch 50 EUR, zu verlangen. Dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern, soweit die Kosten die tatsächlichen Kosten übersteigen.
  • (7) Gegenüber Unternehmern ist die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ausgeschlossen, es sei denn, der Gegenanspruch ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
  • (8) Tritt beim Auftraggeber Zahlungseinstellung ein, wird ein Insolvenzantrag gestellt oder werden sonstige Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich beeinträchtigen, ist der Auftragnehmer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und fällige Forderungen sofort fällig zu stellen.

§ 5 Preisanpassung

  • (1) Bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als 4 Monaten oder bei Aufträgen, deren Ausführung mehr als 4 Monate nach Vertragsschluss beginnt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preise anzupassen, wenn sich die Kosten für Material oder Lohn seit Vertragsschluss um mehr als 10% verändert haben.
  • (2) Die Preisanpassung erfolgt im Verhältnis der Kostenänderung, höchstens jedoch im Umfang der tatsächlichen Kostensteigerung.
  • (3) Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über die beabsichtigte Preisanpassung schriftlich informieren und die Berechnungsgrundlagen offenlegen.
  • (4) Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Preisanpassung mehr als 15% des ursprünglichen Preises beträgt. Der Rücktritt muss innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Preisanpassung erklärt werden.
  • (5) Bei Verbrauchern gilt diese Preisanpassungsklausel nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 6 Lieferung und Lieferzeit

  • (1) Liefertermine oder Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt wurden.
  • (2) Die Lieferfrist beträgt mindestens 10 Arbeitstage nach abschließender technischer Klärung, soweit nicht anders vereinbart. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor vollständiger Klärung aller Ausführungsdetails und nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
  • (3) Liefertermine stehen stets unter dem Vorbehalt richtiger, vollständiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung sowie der Nichtvorlage von Fällen höherer Gewalt.
  • (4) Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
  • (5) Gegenüber Unternehmern gilt: Der Auftragnehmer haftet nicht für Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördlicher Eingriffe, Energie- oder Rohstoffmangel, Transportverzögerungen, Lieferverzögerungen von Vorlieferanten oder vergleichbarer Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. In solchen Fällen verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
  • (6) Bei vom Auftraggeber bereitgestelltem Material verlängert sich die Lieferfrist um die Zeit, die zur Prüfung und ggf. Nachforderung von Material erforderlich ist.
  • (7) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.
  • (8) Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen Lieferverzugs bestehen nur nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist.

§ 7 Gefahrübergang

  • (1) Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Ware das Werk des Auftragnehmers verlässt (bei Abholung) oder dem Spediteur/Frachtführer übergeben wird (bei Versand).
  • (2) Bei Verbrauchern geht die Gefahr erst mit der Übergabe der Ware an den Verbraucher über.
  • (3) Auf Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers wird die Lieferung durch den Auftragnehmer gegen die üblichen Risiken versichert.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  • (1) Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber vor.
  • (2) Erweiterter Eigentumsvorbehalt bei Unternehmern:
    • a) Bei Weiterveräußerung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber tritt dieser bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrags ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer erwachsen. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.
    • b) Bei Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache.
    • c) Bei Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Gesamtwert der verbundenen Sache.
    • d) Der Auftraggeber tritt bereits jetzt sicherungshalber alle Forderungen aus einer Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware an den Auftragnehmer ab. (
  • (3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer nach Mahnung berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn, der Auftragnehmer erklärt den Rücktritt ausdrücklich.
  • (4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern.
  • (5) Bei Verbrauchern endet der Eigentumsvorbehalt mit vollständiger Bezahlung der gelieferten Ware (einfacher Eigentumsvorbehalt).

§ 9 Bereitgestelltes Material

  • (1) Stellt der Auftraggeber Material (Bleche, Rohre, Profile etc.) zur Verfügung, hat er für dessen Eignung, Qualität und rechtzeitige Anlieferung Sorge zu tragen.
  • (2) Der Auftraggeber trägt das Risiko für die Beschaffenheit und Eignung des bereitgestellten Materials. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für die Verarbeitbarkeit oder die Eigenschaften des Endprodukts, wenn diese durch das bereitgestellte Material beeinträchtigt werden.
  • (3) Der Auftragnehmer wird das bereitgestellte Material auf offensichtliche Mängel prüfen und den Auftraggeber unverzüglich informieren, falls solche festgestellt werden. Eine weitergehende Prüfpflicht besteht nicht.
  • (4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei ungeeignetem oder mangelbehaftetem Material die Fertigung abzulehnen oder zu unterbrechen.
  • (5) Gegenüber Unternehmern gilt: Für Schäden oder Mehraufwand, die durch Mängel des bereitgestellten Materials entstehen, haftet der Auftragnehmer nicht. Mehraufwand wird gesondert in Rechnung gestellt.
  • (6) Materialüberschüsse und Verschnitt verbleiben beim Auftragnehmer, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.

§ 10 Gewährleistung

  • (1) Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte uneingeschränkt (24 Monate ab Lieferung).
  • (2) Für Unternehmer gilt:
    • a) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Lieferung der Ware.
    • b) Untersuchungs- und Rügeobliegenheit (§ 377 HGB):
      • i) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Werktagen nach Lieferung auf offensichtliche Mängel zu untersuchen.
      • ii) Offensichtliche Mängel sind insbesondere:
        • 1) Abweichungen von vereinbarten Maßen, Mengen oder Materialien ,
        • 2) Sichtbare Beschädigungen, Verformungen oder Oberflächenfehler,
        • 3) Falsche oder unvollständige Lieferung,
        • 4) Transportschäden.
      • iii) Bei komplexen Produkten oder Baugruppen verlängert sich die Frist auf 30 Werktage, sofern nicht ausdrücklich eine kürzere Frist vereinbart wurde.
      • iv) Wird ein offensichtlicher Mangel nicht innerhalb der genannten Frist nach Erhalt der Ware schriftlich (Textform nach § 126b BGB, z. B. per E-Mail Fax) gegenüber dem Auftragnehmer angezeigt, gilt die Ware hinsichtlich dieses Mangels als genehmigt.
      • v) Gewährleistungsrechte für nicht rechtzeitig gerügte offensichtliche Mängel sind ausgeschlossen.
      • vi) Versteckte Mängel (Mängel, die auch bei sorgfältiger Untersuchung nicht erkennbar sind) sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb der Gewährleistungsfrist von 12 Monaten, schriftlich anzuzeigen.
      • vii) Arglistig verschwiegene Mängel sind von dieser Regelung ausgenommen. Bei Arglist gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.
    • c) Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer nach eigener Wahl das Recht zur Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung zweimalig fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
    • d) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang durch unsachgemäße Behandlung, übermäßige Beanspruchung oder ungeeignete Betriebsmittel entstehen.
    • e) Für Mängel, die auf fehlerhafte oder ungeeignete Vorgaben des Auftraggebers zurückzuführen sind, übernimmt der Auftragnehmer keine Gewährleistung, es sei denn, der Auftragnehmer hätte den Mangel erkennen müssen.
    • f) Bei vom Auftraggeber bereitgestelltem Material entfällt die Gewährleistung für Mängel, die auf das Material zurückzuführen sind.
  • (3) Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer gemäß § 445a BGB (Unternehmensregress) bestehen nur, soweit der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
  • (4) Bei Sonderanfertigungen oder individualisierten Produkten ist der Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern der Mangel nicht die Funktionsfähigkeit des Produkts wesentlich beeinträchtigt. In solchen Fällen beschränkt sich der Gewährleistungsanspruch auf Minderung oder Nachbesserung.
  • (5) Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber die entstandenen Kosten für die Untersuchung und Prüfung der Rüge in Rechnung zu stellen, insbesondere wenn die Untersuchung vor Ort erfolgen muss oder externe Sachverständige hinzugezogen werden müssen. Die Kostenpauschale beträgt mindestens 150 EUR zuzüglich der tatsächlichen Reise- und Arbeitskosten.
  • (6) Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beginnt bei Nacherfüllung neu zu laufen, jedoch höchstens für einen Zeitraum von 6 Monaten ab Abschluss der Nacherfüllung.
  • (7) Bei Mängeln, die auf unsachgemäße Behandlung, fehlerhafte Montage, ungeeignete Betriebsmittel oder Nichtbeachtung von Bedienungsanweisungen durch den Auftraggeber oder Dritte zurückzuführen sind, entfällt die Gewährleistung vollständig. Die Beweislast für die ordnungsgemäße Behandlung und Montage trägt der Auftraggeber.

§ 11 Haftung

  • (1) Für Verbraucher: Die gesetzliche Haftung gilt uneingeschränkt.
  • (2) Für Unternehmer gilt folgende Haftungsbeschränkung:
    • a) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
    • b) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) durch leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Auftragswerts, maximal jedoch 250.000 EUR pro Schadensfall und 500.000 EUR pro Jahr. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
    • c) Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
    • d) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
  • (3) Keine Haftung bei Lohnfertigung nach Vorgaben des Auftraggebers: Der Auftragnehmer haftet gegenüber Unternehmern nicht für:
    • – Die Eignung der vom Auftraggeber vorgegebenen Konstruktion für den beabsichtigten Zweck
    • – Die Einhaltung technischer Normen, gesetzlicher Vorschriften oder Schutzrechte Dritter durch das gefertigte Produkt
    • – Funktionsmängel, die auf fehlerhaften Vorgaben des Auftraggebers beruhen Folgeschäden aus der Verwendung des gefertigten Produkts
  • Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn der Auftragnehmer offensichtliche Fehler in den Vorgaben des Auftraggebers nicht gemeldet hat oder grob fahrlässig gehandelt hat.
  • (4) Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die aus der Verwendung der nach Vorgaben des Auftraggebers gefertigten Produkte resultieren, soweit der Auftragnehmer keine eigene Pflichtverletzung vorzuwerfen ist.
  • (5) Der Auftragnehmer haftet nicht für mittelbare Schäden, Folgeschäden, Produktionsausfälle, entgangenen Gewinn oder Datenverluste des Auftraggebers, es sei denn, diese wurden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Dies gilt insbesondere für Schäden, die durch die Nichtverfügbarkeit der gelieferten Ware entstehen.
  • (6) Bei Verletzung von Nebenpflichten durch leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur, wenn die Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und der Auftraggeber hierdurch erheblich beeinträchtigt wird. Die Haftung ist in diesen Fällen auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  • (7) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch Erfüllungsgehilfen, Subunternehmer oder von ihm beauftragte Dritte verursacht werden, soweit diese nicht in leitender Stellung tätig waren oder der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
  • (8) Die Haftungsbeschränkungen gelten auch für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung, soweit gesetzlich zulässig.
  • (9) Bei Beratungsleistungen, Konstruktionsvorschlägen oder Empfehlungen haftet der Auftragnehmer nur für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sofern diese nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt und gesondert vergütet wurden.

§ 12 Höhere Gewalt

  • (1) Für den Fall höherer Gewalt (z.B. Krieg, Naturkatastrophen, Pandemien, behördliche Anordnungen, Streik, Aussperrung, unvorhersehbare Betriebsstörungen) sind beide Parteien für die Dauer der Störung von ihren Leistungspflichten befreit.
  • (2) Die betroffene Partei ist verpflichtet, die andere Partei unverzüglich über den Eintritt der höheren Gewalt zu informieren und alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um die Auswirkungen zu minimieren.
  • (3) Dauert die Störung länger als 8 Wochen, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.

§ 13 Abnahme

  • (1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsgemäß erbrachte Leistung unverzüglich nach Erhalt auf Vertragsgemäßheit zu prüfen und abzunehmen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
  • (2) Die Abnahme gilt als erteilt, wenn der Auftraggeber die Leistung nicht innerhalb von 14 Werktagen nach Erhalt schriftlich beanstandet oder die Leistung in Gebrauch nimmt.
  • (3) Bei komplexen Produkten oder Baugruppen verlängert sich die Frist zur Abnahme auf angemessene Weise, mindestens jedoch auf 21 Werktage, sofern nicht ausdrücklich eine kürzere Frist vereinbart wurde.
  • (4) Die Abnahme kann auch durch konkludentes Verhalten erfolgen, insbesondere durch Ingebrauchnahme der Leistung, Verarbeitung oder Weiterveräußerung.
  • (5) Mit der Abnahme gilt die Leistung als vertragsgemäß erbracht, sofern nicht offensichtliche Mängel vorliegen, die bei der Abnahme erkennbar waren.
  • (6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine förmliche Abnahme zu verlangen.

§ 14 Rücktrittsrecht bei Zahlungsverzug

  • (1) Gegenüber Unternehmern ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Auftraggeber mit einer Zahlung länger als 14 Tage in Verzug ist und eine erfolglose Mahnung mit Fristsetzung von mindestens 7 Tagen erfolgt ist.
  • (2) Der Rücktritt kann auch ohne vorherige Mahnung erfolgen, wenn der Auftraggeber ernsthaft und endgültig die Zahlung verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
  • (3) Bei Rücktritt ist der Auftragnehmer berechtigt, bereits erbrachte Leistungen zu vergüten und die dadurch entstandenen Kosten sowie einen angemessenen Ausgleich für entgangenen Gewinn zu verlangen.
  • (4) Der Auftragnehmer behält sich vor, bei Rücktritt vom Vertrag die bereits gefertigten oder beschafften Materialien und Teile zurückzubehalten und auf Kosten des Auftraggebers zu lagern.
  • (5) Bei Verbrauchern gilt die gesetzliche Regelung.

§ 15 Kündigung

  • (1) Ordentliche Kündigung: Der Vertrag kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund ordentlich gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zumutbar ist.
  • (2) Außerordentliche Kündigung: Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Wichtige Gründe sind insbesondere:
    • a) Für den Auftragnehmer: Zahlungsverzug des Auftraggebers, Insolvenzantrag gegen den Auftraggeber, wesentliche Vertragsverletzungen durch den Auftraggeber.
    • b) Für den Auftraggeber: Insolvenzantrag gegen den Auftragnehmer, wesentliche Vertragsverletzungen durch den Auftragnehmer, die nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden.
  • (3) Die Kündigung bedarf der Schriftform.
  • (4) Bei Kündigung sind bereits erbrachte Leistungen zu vergüten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die bis zur Kündigung entstandenen Kosten und einen angemessenen Ausgleich für die erbrachten Vorleistungen zu verlangen.
  • (5) Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den bis zur Kündigung gefertigten Teilen bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen vor.

§ 16 Sicherheitsleistungen

  • (1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Auftraggeber die Stellung angemessener Sicherheiten zu verlangen, wenn nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass der Anspruch des Auftragnehmers auf Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet ist.
  • (2) Als Sicherheiten kommen insbesondere in Betracht: Bankbürgschaften, Garantien kreditwürdiger Kreditinstitute, Vorauszahlungen oder sonstige Sicherheiten, die vom Auftragnehmer als angemessen anerkannt werden.
  • (3) Die Höhe der Sicherheit bemisst sich nach dem voraussichtlichen Schaden, der dem Auftragnehmer bei Nichterfüllung des Vertrags durch den Auftraggeber entstehen würde.
  • (4) Verweigert der Auftraggeber die Stellung einer angemessenen Sicherheit, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Erfüllung seiner eigenen Leistungspflichten zu verweigern, bis die Sicherheit gestellt wird.
  • (5) Bei Verbrauchern kann eine Sicherheitsleistung nur bei begründetem Anlass verlangt werden.

§ 17 Verpackung und Entsorgung

  • (1) Der Auftragnehmer verpackt die Ware transportgerecht und umweltgerecht entsprechend den gesetzlichen Vorschriften.
  • (2) Kosten für Verpackungsmaterial und Verpackung trägt der Auftraggeber, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
  • (3) Rücknahme von Verpackungsmaterial:
    • a) Bei Transportverpackungen (Paletten, Kisten, etc.) behält sich der Auftragnehmer vor, diese zurückzunehmen, sofern der Auftraggeber dies wünscht. Die Rücknahme erfolgt auf Kosten des Auftraggebers.
    • b) Bei Produktverpackungen, die zur bestimmungsgemäßen Verwendung erforderlich sind, erfolgt keine Rücknahme.
  • (4) Entsorgung von Sonderabfällen: Soweit bei der Verarbeitung bereitgestellten Materials Sonderabfälle entstehen, trägt der Auftraggeber die Kosten für die ordnungsgemäße Entsorgung gemäß den gesetzlichen Vorschriften.
  • (5) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die von ihm bereitgestellten Materialien den geltenden Umweltvorschriften entsprechen und übernimmt die Verantwortung für die Entsorgung von Restmaterialien und Verschnitt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

§ 18 Nachweis- und Beweislast

  • (1) Der Auftragnehmer hat den Zugang von Bestellungen, Auftragsbestätigungen und Mitteilungen des Auftraggebers nachzuweisen, sofern der Zugang streitig ist.
  • (2) Der Auftraggeber hat den Zugang von Rechnungen, Mahnungen und Mitteilungen des Auftragnehmers nachzuweisen, sofern der Zugang streitig ist.
  • (3) Bei Mängelrügen hat der Auftraggeber das Vorhandensein des Mangels und dessen Zeitpunkt des Auftretens nachzuweisen.
  • (4) Der Auftragnehmer hat nachzuweisen, dass die Mängelbeseitigung ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
  • (5) Bei Streit über die Vertragsgemäßheit der Leistung gilt die Vermutung, dass die Leistung vertragsgemäß ist, solange nicht das Gegenteil nachgewiesen ist.
  • (6) Die Beweislast für die Voraussetzungen von Haftungsausschlüssen und Haftungsbeschränkungen trägt der Auftragnehmer.

§ 19 Vertragsstrafen

  • (1) Gegenüber Unternehmern kann der Auftragnehmer für den Fall, dass der Auftraggeber seine vertraglichen Pflichten verletzt, insbesondere bei Nichtabnahme, verspäteter Zahlung oder Verletzung von Geheimhaltungspflichten, eine Vertragsstrafe vereinbaren.
  • (2) Die Vertragsstrafe muss im Einzelfall schriftlich vereinbart werden und darf den Betrag von 15% des Auftragswerts nicht übersteigen.
  • (3) Die Geltendmachung der Vertragsstrafe schließt die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs nicht aus, es sei denn, die Vertragsstrafe wurde ausdrücklich als Höchstbetrag vereinbart.
  • (4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich auf die Vertragsstrafe anrechnen zu lassen, was ihm aufgrund der Pflichtverletzung an Schadensersatz zusteht.
  • (5) Bei Verbrauchern sind Vertragsstrafen nur zulässig, soweit dies gesetzlich ausdrücklich gestattet ist.

§ 20 Verjährung

  • (1) Alle vertraglichen und außervertraglichen Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer verjähren, soweit in diesen AGB oder gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, in 12 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn gemäß § 199 BGB.
  • (2) Die Verjährungsfrist von 12 Monaten gilt insbesondere für:
    • a) Ansprüche aus Gewährleistung und Mängelhaftung
    • b) Ansprüche aus Schlechterfüllung und Unmöglichkeit
    • c) Ansprüche aus positiver Forderungsverletzung und Verschulden bei Vertragsschluss
    • d) Ansprüche aus unerlaubter Handlung, soweit diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen wurden
    • e) Ansprüche auf Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz
    • f) Ansprüche aus Verletzung von Nebenpflichten
    • g) Ansprüche aus der Verletzung von Schutzrechten und Geheimhaltungspflichten
    • h) Ansprüche aus der Verletzung von Beratungs- und Hinweispflichten
  • (3) Ausgenommen von der 12-monatigen Verjährungsfrist sind:
    • a) Ansprüche aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
    • b) Ansprüche aus Garantiezusagen
    • c) Ansprüche aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
    • d) Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz
    • e) Ansprüche, die auf einer vorsätzlichen Täuschung beruhen
    • f) Ansprüche aus arglistig verschwiegenen Mängeln
    • g) Ansprüche, für die gesetzlich zwingend längere Verjährungsfristen gelten
  • (4) Bei Ansprüchen, die nicht unter Absatz 3 fallen, kann die Verjährungsfrist durch individuelle Vereinbarung auf bis zu 24 Monate verlängert werden, sofern dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
  • (5) Die Verjährung wird durch schriftliche Geltendmachung des Anspruchs durch den Auftraggeber gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Zugang der schriftlichen Erklärung des Auftragnehmers, mit der er den Anspruch zurückweist.
  • (6) Die Verjährungsfrist beginnt bei Nacherfüllungsleistungen neu zu laufen, jedoch höchstens für einen Zeitraum von 6 Monaten ab Abschluss der Nacherfüllung.
  • (7) Bei Teilleistungen beginnt die Verjährungsfrist für jeden Teil separat mit der jeweiligen Teilleistung.
  • (8) Der Auftragnehmer kann sich auf die Verjährung auch dann berufen, wenn ihm der Verjährungsgrund nicht bekannt war. Die Beweislast für das Vorliegen von Ausnahmefällen nach Absatz 3 trägt der Auftraggeber.
  • (9) Vereinbarungen, die zu Lasten des Auftragnehmers von diesen Verjährungsregelungen abweichen, bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Einrede der Verjährung.

§ 21 Schutzrechte und Freistellung

  • (1) Der Auftraggeber versichert, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen, Zeichnungen, CAD-Daten und sonstigen Vorgaben keine Schutzrechte Dritter (insbesondere Patente, Gebrauchsmuster, Marken, Urheberrechte) verletzen.
  • (2) Gegenüber Unternehmern gilt: Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund einer Schutzrechtsverletzung durch die Fertigung nach Vorgaben des Auftraggebers entstehen. Dies umfasst auch die Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung.
  • (3) Werden gegen den Auftragnehmer Schutzrechtsansprüche geltend gemacht, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Fertigung einzustellen, bis die Rechtslage geklärt ist. Eine Haftung des Auftragnehmers hierfür besteht nicht.

§ 22 Geheimhaltung

  • (1) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnisse streng vertraulich zu behandeln.
  • (2) Dies gilt insbesondere für technische Zeichnungen, CAD-Daten, Kalkulationen, Konstruktionsunterlagen und sonstige Know-how-Informationen.
  • (3) Die Geheimhaltungspflicht besteht über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus für mindestens 5 Jahre, bei Geschäftsgeheimnissen im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes zeitlich unbegrenzt. Die Frist beginnt mit der vollständigen Erbringung der vertraglichen Leistungen.
  • (4) Ausgenommen von der Geheimhaltungspflicht sind Informationen, die nachweislich öffentlich bekannt sind oder werden, ohne dass eine Vertragsverletzung vorliegt.

§ 23 Urheberrechte und Nutzungsrechte

  • (1) Sofern der Auftragnehmer Konstruktionsleistungen, Zeichnungen oder sonstige geistige Leistungen erbringt, verbleiben die Urheberrechte beim Auftragnehmer.
  • (2) Der Auftraggeber erhält ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an den vom Auftragnehmer erstellten Unterlagen für den vereinbarten Zweck.
  • (3) Eine Weitergabe an Dritte oder eine Vervielfältigung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers, es sei denn, dies ist zur bestimmungsgemäßen Verwendung erforderlich.

§ 24 Datenschutz

  • (1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers zur Vertragsabwicklung im Einklang mit der DSGVO und dem BDSG.
  • (2) Der Auftragnehmer verarbeitet folgende personenbezogene Daten zur Vertragsabwicklung: Kontaktdaten (Name, Adresse, Telefon, E-Mail) Vertragsdaten (Auftragsnummer, Leistungsbeschreibung, Rechnungsdaten) Kommunikationsdaten (Korrespondenz im Rahmen der Vertragsabwicklung) Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck der Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen.
  • (3) Ausführliche Informationen zum Datenschutz finden sich in der Datenschutzerklärung auf www.taupitz.com.

§ 25 Schlussbestimmungen

  • (1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  • (2) Bei Verbrauchern bleibt die Anwendbarkeit zwingender Verbraucherschutzvorschriften des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, unberührt.
  • (3) Erfüllungsort und Gerichtsstand bei Unternehmern: Soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Auftragnehmers (Großenhain). Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
  • (4) Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers in Großenhain.
  • (5) Salvatorische Klausel:
    • a) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
    • b) An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung tritt diejenige wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt und dem Willen der Vertragsparteien bei Vertragsschluss entsprechen würde.
    • c) Ist eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, so gilt diese abweichende Regelung nur, soweit sie für den Auftragnehmer nicht ungünstiger ist als die gesetzliche Regelung.
    • d) Die vorstehenden Grundsätze gelten entsprechend, wenn sich herausstellt, dass die AGB eine Lücke enthalten.
    • e) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen führt nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrags, es sei denn, das Festhalten am Vertrag wäre für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte.
    • f) Im Zweifel gilt, dass die unwirksame Bestimmung durch eine Regelung ersetzt wird, die den Interessen des Auftragnehmers am besten entspricht und gleichzeitig den zwingenden gesetzlichen Vorschriften Rechnung trägt.
  • (6) Schriftformklausel:
    • a) Änderungen, Ergänzungen oder Aufhebungen dieses Vertrages einschließlich dieser Schriftformklausel bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt insbesondere für Nebenabreden, Zusatzvereinbarungen und mündliche Absprachen.
    • b) Die Schriftform ist gewahrt, wenn die Änderung von beiden Vertragsparteien eigenhändig unterschrieben wird. Elektronische Dokumente sind nur dann schriftformgerecht, wenn sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind.
    • c) Mündliche Nebenabreden, Zusagen oder Garantien sind ausgeschlossen und unwirksam, es sei denn, sie werden schriftlich bestätigt.
    • d) Die Einhaltung der Schriftform kann nicht durch konkludentes Handeln oder stillschweigende Duldung umgangen werden.
    • e) Diese Schriftformklausel gilt auch für den Verzicht auf die Schriftform selbst.
    • f) Bei Verstößen gegen die Schriftformklausel sind die getroffenen Vereinbarungen unwirksam, es sei denn, sie werden nachträglich schriftlich bestätigt